Baugenehmigung für das Gartenhaus
Wird für den Bau eines Gartenhauses eine Baugenehmigung benötigt?
Ein eigenes Gartenhaus ist wohl der Traum eines jeden Hobbygärtners. Auf dem eigenen Grundstück dürfen nicht nach Beliebigen irgendwelche Schuppen oder Gartenhäuser aufgestellt werden. Viele Gartenhäuser benötigen vor dem Bau eine Baugenehmigung. Viele Hobbygärtner freuen sich bereits im Winter auf die neue Gartensaison und haben viele neue Pläne.
Gerade dann, wenn ein Gartenhaus gebaut werden soll, sollte früh genug mit der Planung begonnen werden. Da nicht jedes Haus mit einem Keller ausgestattet ist, entscheiden sich immer mehr Gartenbesitzer für den Bau eines Gartenhauses. Aber auch eine eigene Blocksauna oder eine kleine Spielhütte für die Kinder sind bei vielen Gartenbesitzern sehr beliebt.
Die Bauordnung und der Bebauungsplan müssen beachtet werden
Das öffentliche Baurecht setzt vielen Gartenbesitzern ihre Grenzen auf. Auch auf dem eigenen Grundstück muss die jeweilige Länderbauordnung und das bundesweite Baugesetzbuch beachtet werden. Wenn es einen Bebauungsplan gibt, dann sollte er sorgfältig studiert werden. Häufig dürfen Nebenanlagen wie zum Beispiel Gartenlauben oder Holzschuppen nur innerhalb einer Baugrenze aufgebaut werden. Die Baugrenze wird als Linie im Bebauungsplan kenntlich gemacht. Sie dürfen nicht von Gebäudeteilen eines Schuppens verdeckt werden.
Die Bauaufsichtschefin Andrea Brückner vom Landkreis Göttingen rät, dass sich Gartenbesitzer vor dem Bau ausreichend über die Bebauungsmöglichkeiten vor Ort informieren. Selbst ein baugenehmigungsfreier Schuppen sollten immer mit dem öffentlichen Baurecht konform sein. Ansonsten könnte es für den Gartenbesitzer sehr ärgerlich sein, wenn die neue Laube einen Nachbarschaftsstreit anzettelt.
Die Baugenehmigungspflicht ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich
Jedes Bundesland beruft sich auf eine andere Bauordnung. In Brandenburg und Bayern sind beispielsweise Bauten bis zu einem Volumen von 75 Kubikmetern frei von Baugenehmigungen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn sie sich nicht im Außenbereich befinden, sondern lediglich am Bebauungszusammenhang gehören. Sie dürfen nur innerhalb einer bebauten Fläche stehen. Ganz anders sieht es in Niedersachsen aus. Hier liegt die Grenze bei 40 und in Nordrhein Westfalen sogar bei 30 Kubikmetern.
Toiletten oder Grill im Gartenhaus
Die Bestimmungen werden in den Bauordnungen etwas eingeschränkt, da Gebäude wie Toiletten, Feuerstätten oder andere Aufenthaltsräume als genehmigungsfrei gelten. In Sachsen, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern müssen die Baulichkeiten bereits ab einer Fläche von 10 Quadratmetern genehmigt werden müssen.
Auch bei einem Gartenhaus in einer Kleingartenkolonie muss auf die örtlichen Bestimmungen geachtet werden. Wenn die Baulichkeiten mit Pachtgärten in einer Kolonie stehen, dann wird es leichter. Es müssen innerhalb einer bestimmten Größe keine besonderen Baugenehmigungen beachtet werden. In Deutschland gibt es etwa eine Millionen Kleingärten. In diesem Fall gilt das Bundeskleingartengesetz. Danach ist eine Gartenlaube mit einer Größe von 24 Quadratmetern einschließlich eines überdachten Freisitzes zulässig.
Lauben in Kleingartenkolonien dürfen in den meisten Fällen nicht als dauerhafter Wohnsitz verwendet werden. Der Gartenbesitzer darf, wenn er diese Bestimmungen einhält, mit dem Bau seines Gartenhauses beginnen, ohne eine Genehmigung zu beantragen. Pro Parzelle darf aber nur eine Parzelle gebaut werden. Der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde, Norbert Franke aus Berlin teilt mit, dass nach dem Kleingartengesetz eine Parzelle bzw. ein Gebäude von einer Größe bis zu 24 Quadratmeter gebaut werden darf.
Eine Laube ist kein Wohnraum
Eine Laube oder ein Gartenhaus darf zur Aufbewahrung von Gartengeräten verwendet werden oder als Unterstand bei einem plötzlich auskommenden Unwetter. Am Wochenende oder in den Ferien darf sie zur Übernachtung genutzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass die eigene Wohnung gekündigt werden darf.
Laut den Bauordnungen der Länder dürfen Bauten im Garten nur eine Höhe von maximal drei Metern aufweisen. Die Gesamtlänge darf auf der Nachbargrenze neun Meter nicht überschreiten. Das gilt für ein Gebäude ohne Feuerstätte oder Aufenthaltsraum. Auf der Grenze darf kein beheizbares Wohnhaus stehen.